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Frequently Asked Questions (FAQ)
Ja.
Alle Unternehmen, die personenbezogene Daten (Name, Telefonnummer, etc.) innerhalb der EU verarbeiten (erfassen, speichern, übermitteln, etc.), müssen die Vorgaben der DS-GVO beachten und umsetzen.
Ein Datenschutzbeauftragter muss benannt werden, soweit in einem Unternehmen in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Auch unabhängig von der Beschäftigtenanzahl kann in einem Unternehmen die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend sein, so etwa, wenn Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden.
Weitere Einzelheiten zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten finden sich insbesondere in Artikel 37 DS-GVO und in Paragraph 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die DS-GVO sieht bei Verstößen gegen Datenschutzvorgaben empfindliche Geldbußen vor. Diese können bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres betragen.
Die Verhängung von Geldbußen ist damit - im Vergleich zur Gesetzeslage vor Inkrafttreten der DS-GVO - deutlich verschärft worden. Dies zeigt sich auch an Artikel 83 Absatz 1 DS-GVO, in dem normiert ist, dass die Verhängung von Geldbußen (unter anderem) abschreckend sein soll.
Das Ausmaß der Sanktionen bei Verstößen gegen die DS-GVO ist abhängig von unterschiedlichen Aspekten, beispielsweise der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und dem Grad der Verantwortung des Verantwortlichen.
So werden kleine und mittlere Unternehmen bei geringfügigen Datenschutzverstößen sicherlich nicht mit Maximal-Geldbußen konfrontiert werden. Aber auch weniger extreme Geldbußen können kleine und mittlere Unternehmen empfindlich treffen. Umso ärgerlicher ist dies, wenn sich ein solcher Schaden für das eigene Unternehmen mit überschaubarem Aufwand hätte verhindern lassen.
Die Geschäftsführung eines Unternehmens ist in der Regel für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen der DS-GVO verantwortlich und muss dessen Einhaltung gegenüber Aufsichtsbehörden auch nachweisen können.
Sollte die Aufsichtsbehörde anklopfen, sind Verweise auf Unkenntnis der Rechenschaftspflicht vollkommen wirkungslos (ebenso weitere fadenscheinige Ausreden). Die Aufsichtsbehörde setzt voraus, dass entsprechende Nachweise über die Umsetzung von Datenschutzvorgaben vorliegen.
Die Rechenschaftspflicht findet sich in der DS-GVO in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 1 Satz 1.
Hat eine geplante Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so hat der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen durchzuführen. Die Datenschutz-Folgenabschätzung dient der Risikoanalyse und ist vor Einleitung der geplanten Verarbeitung durchzuführen und zu dokumentieren.
Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist geregelt in Artikel 35 DS-GVO.
Das speziell für Kleinunternehmen entwickelte Komplettpaket Datenschutz unterstützt Unternehmen in professioneller Weise, Datenschutzvorgaben rechtskonform umzusetzen. Es zeichnet sich aus durch leichte Verständlichkeit, schnelle und einfache Umsetzung sowie einem niedrigen Preis.
Mit persönlicher Begleitung des Geschäftsführers der AM DATA PRO GmbH werden Unternehmer in nur drei Schritten zum Ziel geführt:
Nach persönlichem Kennenlernen und Erläuterung der weiteren Vorgehensweise wird der Unternehmer mithilfe einer digitalen Schritt für Schritt-Anleitung professionell durch die Themengebiete des für ihn relevanten Datenschutzes geführt. Dies umfasst die Umsetzung erforderlicher Verträge, Verzeichnisse, vorformulierter Schreiben und mehr. Eventuell verbleibende Fragen werden in einem persönlichen Beratungsgespräch mit dem Geschäftsführer im Einzelnen beantwortet. In der Regel bleiben hiernach keine Fragen und Wünsche mehr offen.
Die Vorteile digitaler Umsetzung und persönlicher Begleitung werden bestmöglich miteinander kombiniert. Unternehmer bleiben einerseits flexibel bei der Umsetzung der Datenschutzvorgaben (keine Zeitvorgaben, nicht wochen-/monatelang Berater vor Ort, etc.), andererseits bleiben sie mit ihren individuellen Fragen nicht allein und können sich auf individuelle Beratung verlassen - im Ergebnis ein Rundum-Sorglos-Paket zu einem überzeugenden Preis.
Ja.
Das Komplettpaket Datenschutz kostet einmalig 999 €.
Bei einer bewilligten Förderung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zahlen Sie - abhängig von Ihrem Unternehmensstandort - einmalig lediglich 200-500 €.
Es entstehen keinerlei weitere Kosten.
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